Stand: 11. August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ZAHNTEC UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Heine-Platz 12B, 10179 Berlin (nachfolgend „ZAHNTEC") und Zahnarztpraxen, Zahnkliniken sowie Dentallaboren (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber").
ZAHNTEC liefert zahntechnische Sonderanfertigungen an Zahnarztpraxen und betreibt hierfür eine digitale Plattform zur Auftragsabwicklung. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die ZAHNTEC UG (haftungsbeschränkt). Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Fertigungslabor kommt nicht zustande.
Die Fertigung erfolgt in einem Partnerlabor in der Türkei. Dieses Labor ist Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR); ZAHNTEC ist Händler im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 und des Artikels 14 MDR. Name und Anschrift des Herstellers werden in der Erklärung nach Anhang XIII MDR angegeben, die jeder Lieferung beiliegt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ZAHNTEC hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Nutzung der ZAHNTEC-Plattform setzt eine Registrierung voraus. Mit der Registrierung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. ZAHNTEC kann dieses Angebot durch Freischaltung des Kundenkontos annehmen.
Einzelaufträge werden über die Plattform durch Ausfüllen des digitalen Auftragsformulars erteilt. Mit Absenden des Formulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch automatische E-Mail mit Auftragsnummer.
Nach Eingang des Auftrags erstellt ZAHNTEC einen Kostenvoranschlag. Dieser ist für den Kunden 14 Tage gültig. Durch Genehmigung des Kostenvoranschlags über die Plattform kommt der Vertrag über die konkrete Leistung zwischen dem Kunden und ZAHNTEC zustande.
ZAHNTEC stellt dem Kunden folgende Leistungen zur Verfügung:
ZAHNTEC bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Plattform. Eine Verfügbarkeit von 100% kann technisch nicht gewährleistet werden. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung alle erforderlichen Angaben vollständig und korrekt zu machen. Dies umfasst insbesondere:
Bei Übermittlung digitaler Abdrücke oder Scans ist der Kunde für die Qualität und Vollständigkeit der Daten verantwortlich. ZAHNTEC prüft nicht die fachliche Korrektheit der übermittelten Daten.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten zur Plattform vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht auf Missbrauch ist ZAHNTEC unverzüglich zu informieren.
Die Preise für die Laborleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Kostenvoranschlag. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Für jeden ausgeführten Auftrag stellt ZAHNTEC nach Lieferung der Arbeit automatisch eine Einzelrechnung aus. Die Einzelrechnungen werden nicht sofort einzeln zur Zahlung gestellt; ZAHNTEC stundet sie bis zur nächsten Sammelabrechnung.
Nach Ablauf eines jeden Kalendermonats fasst ZAHNTEC alle in diesem Monat ausgestellten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichenen Einzelrechnungen des Kunden in einer Sammelabrechnung zusammen. Einzelrechnungen, die der Kunde bereits vor Erstellung der Sammelabrechnung bezahlt hat, werden darin nicht aufgeführt und nicht erneut angefordert. Verbleibt für einen Monat kein offener Betrag, entfällt die Sammelabrechnung für diesen Monat.
Die Sammelabrechnung wird dem Kunden als PDF-Datei an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse übersandt. Sie weist die einbezogenen Einzelrechnungen, den Gesamtbetrag sowie das Fälligkeitsdatum aus. Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung von Rechnungen und Sammelabrechnungen in elektronischer Form (Textform, § 126b BGB) einverstanden; auf Wunsch stellt ZAHNTEC Rechnungen zusätzlich in Papierform zur Verfügung.
Der Kunde wird gebeten, Einwendungen gegen eine Sammelabrechnung unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit sie kurzfristig geklärt werden können. Die Geltendmachung späterer Einwendungen bleibt hiervon unberührt; ein Anerkenntnis der Abrechnung ist mit dem Ausbleiben einer Rückmeldung nicht verbunden.
Der in der Sammelabrechnung ausgewiesene Gesamtbetrag ist innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Zugang der Sammelabrechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandte Sammelabrechnung gilt an dem Werktag als zugegangen, an dem sie abgesendet wurde, sofern der Kunde nicht nachweist, dass sie ihn später erreicht hat. Weicht das in der Sammelabrechnung ausgewiesene Fälligkeitsdatum hiervon ab, gilt das für den Kunden günstigere, spätere Datum.
Diese Zahlungsfrist tritt an die Stelle der gesetzlichen sofortigen Fälligkeit der Einzelrechnungen (§ 271 Abs. 1 BGB). Da ZAHNTEC die Einzelrechnungen bis zur Sammelabrechnung stundet, steht dem Kunden für jede einzelne Arbeit tatsächlich ein Zahlungszeitraum von mindestens fünfzehn und bis zu rund 46 Tagen ab Rechnungsdatum zur Verfügung.
Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Sammelabrechnung genannte Konto. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto von ZAHNTEC. Teilzahlungen werden auf die jeweilige Sammelabrechnung angerechnet.
Geht der Betrag nicht rechtzeitig ein, versendet ZAHNTEC in der Regel zwei Zahlungserinnerungen per E-Mail: die erste am letzten Tag der Zahlungsfrist, die zweite und letzte etwa 22 Tage nach Zugang der Sammelabrechnung. Bezieht sich eine Erinnerung auf eine bereits teilweise ausgeglichene Sammelabrechnung, wird nur der noch offene Betrag ausgewiesen. Sobald der Zahlungseingang bei ZAHNTEC verbucht ist, werden zu dieser Sammelabrechnung keine weiteren Erinnerungen versandt.
Die Zahlungserinnerungen sind eine freiwillige Serviceleistung. Sie sind keine Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs nach § 5.4 und begründen keinen Anspruch des Kunden auf ihre Versendung; unterbleibt eine Erinnerung, berührt dies den Verzugseintritt nicht. Für die erste Zahlungserinnerung berechnet ZAHNTEC keine Gebühr.
Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Frist nach § 5.3, kommt er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug; die Zahlungsfrist berechnet sich vom Zugang der Sammelabrechnung an nach dem Kalender (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Spätestens tritt Verzug 30 Tage nach Zugang der Sammelabrechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Versand einer Zahlungserinnerung nach § 5.3 ist für den Verzugseintritt nicht erforderlich.
Ab Verzugseintritt ist ZAHNTEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.
Befindet sich der Kunde mit einer Sammelabrechnung länger als 30 Tage in Verzug, kann ZAHNTEC die Annahme und Ausführung weiterer Aufträge bis zum Ausgleich des offenen Betrages zurückstellen. Bereits begonnene Arbeiten sind hiervon ausgenommen; die Versorgung laufender Patientenfälle wird nicht unterbrochen.
Die Lieferzeit beträgt in der Regel 5 bis 10 Werktage und beginnt mit der Genehmigung des Kostenvoranschlags. Diese Angabe ist ein Richtwert und keine verbindliche Frist: Verzögerungen durch Zollabwicklung, höhere Gewalt oder andere außerhalb der Kontrolle von ZAHNTEC liegende Umstände verlängern die Lieferzeit entsprechend. ZAHNTEC informiert die Praxis unverzüglich, wenn sich eine Lieferung erkennbar über den Richtwert hinaus verzögert.
Der Versand erfolgt per Express-Kurier. Die Versandkosten sind im Kostenvoranschlag enthalten, sofern nicht anders angegeben. Das Versandrisiko trägt ZAHNTEC bis zur Übergabe an den Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen. Solche Beanstandungen sind innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt über die Plattform oder per E-Mail anzuzeigen. Für Mängel der Arbeit selbst gilt ausschließlich § 7.2.
ZAHNTEC gewährleistet, dass die gelieferten Zahnersatzprodukte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und als Sonderanfertigungen im Sinne des Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) hergestellt werden. Sie erfüllen die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I MDR. Für jedes Produkt wird eine Erklärung nach Anhang XIII MDR ausgestellt, die der Lieferung beiliegt.
Hinweis zur CE-Kennzeichnung: Sonderanfertigungen tragen gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 MDR kein CE-Kennzeichen. Dies ist gesetzlich so vorgesehen und stellt keinen Mangel dar. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
Mängel der gelieferten Arbeit sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Da Passungenauigkeiten regelmäßig erst bei der Eingliederung erkennbar werden, beginnt die Frist insoweit mit der Eingliederung. Die Anzeige ist innerhalb der Garantiefrist nach § 7.4 möglich. Der Kunde hat ZAHNTEC die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von ZAHNTEC:
Die Gewährleistung entfällt bei:
Zusätzlich und unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung übernimmt ZAHNTEC für die gelieferten zahntechnischen Arbeiten eine Garantie im Sinne des § 443 BGB. Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt; sie bestehen unabhängig von ihr und unentgeltlich weiter.
Garantiegeberin
ZAHNTEC UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Heine-Platz 12B, 10179 Berlin, Deutschland · info@zahnteclab.de · Amtsgericht Charlottenburg, HRB 278957 B
Gegenstand und Inhalt der Garantie
ZAHNTEC garantiert, dass die gelieferten zahntechnischen Arbeiten (insbesondere Kronen, Brücken, Implantatversorgungen, Abutments, Inlays, Onlays und Veneers) frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Tritt innerhalb der Garantiezeit ein solcher Fehler auf, erfolgt nach Wahl von ZAHNTEC eine kostenlose Nachbesserung oder Neuanfertigung der betroffenen Arbeit. Die Garantie umfasst die zahntechnische Leistung einschließlich Material und Versand; das zahnärztliche Honorar für die erneute Eingliederung ist nicht Gegenstand dieser Garantie.
Garantiezeit und räumlicher Geltungsbereich
Die Garantiezeit beträgt 48 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung an die Praxis. Die Garantie gilt für Versorgungen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden.
Nicht von der Garantie umfasst
Vorgehen im Garantiefall
ZAHNTEC haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
Für sonstige Schäden haftet ZAHNTEC nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Details sind in unserer Datenschutzerklärung geregelt.
Für die Verarbeitung von Patientendaten wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
ZAHNTEC und die beauftragten Labore sind verpflichtet, alle Patientendaten vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Auftragsabwicklung zu verwenden. ZAHNTEC verarbeitet diese Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag der Praxis; Einzelheiten regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
Eine Weitergabe an Dritte im Sinne des Art. 4 Nr. 10 DSGVO erfolgt nicht. Eingeschaltet werden ausschließlich vertraglich gebundene Auftragsverarbeiter, die in § 8 der AVV namentlich aufgeführt sind. Hierzu gehört die Übermittlung auftragsrelevanter Mindestdaten an das Fertigungslabor in der Türkei; Grundlage sind die EU-Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO, ergänzt durch eine dokumentierte Bewertung der Rechtslage im Bestimmungsland. Der Nachname der Patientin oder des Patienten wird dabei technisch nicht übermittelt. Näheres in der AVV und der Datenschutzerklärung.
Der Vertrag über die Nutzung der Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.
Einzelaufträge können bis zur Genehmigung des Kostenvoranschlags kostenfrei storniert werden. Nach Produktionsbeginn ist eine Stornierung nur nach individueller Vereinbarung möglich.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
ZAHNTEC behält sich vor, diese AGB zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen, gelten die Änderungen als genehmigt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
ZAHNTEC UG (haftungsbeschränkt)
Heinrich-Heine-Platz 12B
10179 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 157 7226 3545
E-Mail: info@zahnteclab.de